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AGBs

Allgemeine Vertrags-und Lieferbedingungen

§1. Geltungsbereich und allgemeine Regelungen

§1.1. Gegenüber Unternehmern im Sinne des §12 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Diese Lieferbedingungen gelten ebenfalls, wenn der Besteller in seinem Auftrag bzw. seiner Auftragsbestätigung auf eigene Einkaufsbedingungen hinweist.

§1.2. In Ergänzung an diese Lieferbedingungen gelten die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ und die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“. Bei etwaigen Widersprüchen gehen diese Lieferbedingungen vor.

 

§1.3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Eine Änderung dieser Bestimmung erfordert Schriftform.

 

§1.4. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§2. Angebote und Auftragsumfang

§2.1. Alle Angebote, Preise und Lieferzeiten sind freibleibend, wenn nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist eine schriftlicheAuftragsbestätigung maßgebend.

 

§2.2. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um als wirksam zu gelten. Eine Änderung dieser Bestimmung erfordert Schriftform.

 

§3. Lizenzvereinbarung

 

§3.1.Der Besteller ist Lizenznehmer, die Firma ViConT GmbH ist Lizenzgeber und räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die programmierte Software in dem Umfang zu nutzen, der für die Erfüllung des vertraglichen Zwecks notwendig ist. Soweit sich der vertragliche Zweck und der Umfang der Nutzung der bereitgestellten Software nicht unmittelbar aus dem Vertragstext ergibt, wird dem Lizenznehmer lediglich das Recht eingeräumt, die Software am eingerichteten Ort über einen unbeschränkten Zeitraum zu nutzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software ohne Zustimmung des Lizenzgebers an einem anderen Ort zu nutzen, als dem Ort, an dem die Installation durch den Lizenzgeber durchgeführt worden ist.

 

§3.2 Unterlizenzierung, Weitergabe und Vervielfältigung durch den Lizenznehmer oder Dritte sind ausgeschlossen.

 

§4. Preise

 

§4.1. Sofern es sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten Preise „ab Werk“ und schließen die Kosten der Verpackung, des Transportes / der Versendung, der Versicherung, sowie eventueller Zollkosten nicht ein.

 

§4.2. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Nachlässe bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung

 

§5. Zahlungsbedingungen

 

§5.1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen. Bei Teillieferungen gilt dies für jede einzelne Teillieferung.

 

§5.2. Es ist zulässig, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld zu verrechnen. Der Besteller wird dabei über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist es darüber hinaus zulässig, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen,auch wenn erstere vorangegangene Lieferungen betroffen sind.

§5.4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu führen, dass als Folge des Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§5.5. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist es zulässig, die gesamten Forderungen geltend zu machen, auch wenn für bereits fällige Zahlungen Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Darüber hinaus können, für die weitere Vertragserfüllung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. In jedem Fall gilt bis zur Erfüllung der von uns geforderten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, ein Zurückbehaltungsrecht an dem Liefergegenstand.

 

§5.6. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§6. Lieferfristen

 

§6.1. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Details, insbesondere die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.

 

§6.2. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

 

§6.3. Im Falle eines Lieferverzuges können Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

§6.4. Befindet sich der Besteller mit Zahlungen -auch aus früheren Lieferungen –im Rückstand, ist es zulässig, dass die Lieferung solange zurückbehalten wird, bis sämtliche offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen sind und zwar unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des §273 BGB. Dies gilt nicht, soweit der Besteller sich seinerseits auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.

 

§7. Versand

 

§7.1. Der Versand erfolgt durch die Deutsche Post/DHL oder aber als Frachtgut, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

§7.2. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.

 

§8. Eigentumsvorbehalt

 

§8.1. Das Eigentum an dem Liefergegenstand ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, Eigentum der Firma ViConT GmbH.

 

§8.2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller tritt der Firma ViConT GmbH alle Forderungen in Höhe der Rechnungsendbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Firma ViConT ist berechtigt, diese Forderungen selbsteinzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt, insbesondere bereits Antragauf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie die abgetretenen Forderungen zu benennen und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben, sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

 

§8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für die Firma ViConT GmbH als Hersteller vorgenommen.

 

§8.4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller dies der Firma ViConT GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Etwaige Kosten von Interventionen hat der Besteller zu tragen.

 

§8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers -insbesondere bei Zahlungsverzug -ist es zulässig, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist eine Verwertung zulässig. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

§9. Mängelhaftung

 

§9.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

 

§9.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma ViConT GmbH zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt diese die hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Bestellers verbracht wurde.

 

§9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Schadensersatzoder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Das Rücktrittsrecht wird ausgeschlossen.

 

§9.4. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Firma ViConT GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften Sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

§9.5. Die ViConT GmbH haften auch nicht für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden der Firma ViConT GmbH zurückzuführen sind.

 

§9.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

 

§9.7. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das Doppelte der Auftragssumme.

 

§9.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – 12 Monate, gerechnet ab dem Tage der Lieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche bei Ersatz von Mangelfolgeschäden.

 

§10. Haftungsbeschränkungen

 

§10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -ausgeschlossen.

 

§10.2. Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Regelungen unberührt. Weiter gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht bei durch die Firma ViConT GmbH zu vertretenden Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

 

§10.3.Soweit die Haftung der Firma ViConT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

 

§11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

§11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma ViConT GmbH Erfüllungsort.

§11.2. Für alle Ansprüche oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand. Darüber hinaus ist es zulässig, den Besteller auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/Geschäftssitzes zu verklagen.

 

§12. Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

 

§12.1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für diesenVertrag und sämtliche sich aufihn beziehenden Rechtsfolgen ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Ausländisches Recht und internationale Abkommen (z.B. EKG, UNCITRAL) finden keine Anwendung. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf wird ausgeschlossen.

 

§12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die entsprechende Regelung in dem Sinne zur Durchführung zu bringen, der dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

 

 

 

Stand: März 2019

0151 284 186 01
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